Die Arbeitsmedizinische Vorsorge – Mehr als nur ein Sehtest
Wer viel am Bildschirm arbeitet, braucht häufig irgendwann eine Brille. Denn im Alter lässt die Sehkraft nach. Das kann zur Belastung werden. Solche Gefährdungen frühzeitig zu erkennen oder besser noch rechtzeitig zu verhindern, ist Aufgabe der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Für einige Tätigkeiten ist sie verpflichtend, zum Beispiel wenn man dabei Lärm ausgesetzt ist. Für andere Tätigkeiten, zum Beispiel für Bürojobs, muss sie zumindest angeboten werden. Viele Angestellte sie jedoch gar nicht wahr. „Das muss sich ändern“, findet AGRAVIS-Betriebsarzt Claudio Dalla Riva und beantwortet die wichtigsten Fragen.
Dalla Riva: Die Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Bedeutet: Es werden die Arbeitsbedingungen an sich und die Gefährdungen einbezogen, die durch die Arbeit einhergehen. Auch Vorerkrankungen werden besprochen.
Dalla Riva: Nein, die arbeitsmedizinische Vorsorge findet im geschützten Raum und unter dem Siegel der Verschwiegenheit des Betriebsarztes statt. Es findet zwar eine Dokumentation statt, darin stehen allerdings nur Zeitpunkt und Anlass des aktuellen Vorsorgetermins und ob aus ärztlicher Sicht eine weitere Vorsorge notwendig ist. Das alles wird in der Vorsorgebescheinigung festgehalten. Erkrankungen, Beschwerden, Befunde und Diagnosen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Auch ob eine Tätigkeit für die betreffende Person gesundheitlich bedenklich ist, steht nicht auf der Bescheinigung.
Dalla Riva: Es gibt grundsätzlich drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: die Pflichtvorsorge für alle, die besonders gefährdende Tätigkeiten ausüben, zum Beispiel unter Lärm oder mit krebserregenden Gefahrstoffen arbeiten, die Angebotsvorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten muss, beispielsweise bei Schweißarbeiten und die Wunschvorsorge. Für die ersten zwei und viele andere gibt es konkrete Kataloge. Bei der Wunschvorsorge ist das nicht so. Hier gibt es keine abschließende Auflistung. Der Arbeitgeber muss sie aber ermöglichen und darüber informieren.
Dalla Riva: Nein. Der Betriebsarzt muss im Einzelfall prüfen, welche körperliche oder klinische Untersuchung aus arbeitsmedizinischer Sicht für eine gute Aufklärung und Beratung des Mitarbeitenden erforderlich ist. Es gibt aber keinen Untersuchungszwang. Damit der Beschäftigte eine informierte Entscheidung treffen kann, muss ihn der Betriebsarzt über Inhalt, Zweck und Risiken einer jeden Untersuchung informieren.
Dalla Riva: Es geht generell darum, arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken zu erkennen und Erkrankungen vorzubeugen. Dazu gehört auch die Untersuchung der Sehkraft. Sie klärt, ob zum Beispiel eine spezielle Sehhilfe benötigt wird. Gerade bei Bildschirmarbeitsplätzen ist auch der Bewegungsapparat betroffen. Es geht also um die Einschätzung der gesamten Arbeitssituation. Übrigens ist die Untersuchung der Sehkraft nicht nur für Büro-Beschäftigte vorgesehen. Am 17. April wurde die arbeitsmedizinische Regel für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten veröffentlicht. Darin wird zum Beispiel auch Werkstattmitarbeitenden, die von Diagnosegeräten ablesen, eine Wunschvorsorge empfohlen. Das wurde im Konzern schon in den vergangenen Jahren angeboten und gut angenommen.
Dalla Riva: Vorsorgen können fast immer beim nächsten Besuch des Betriebsarztes vor Ort durchgeführt werden. Sollte dazwischen eine Vorsorge gewünscht sein, können Mitarbeitende auch kurzfristig einen Termin in meiner Praxis bekommen.
Herr Dalla Riva, was genau erwartet einen bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge?
Erfährt mein Chef von den Ergebnissen?
Welche Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es?
Sind dafür Untersuchungen notwendig?
Was bedeutet das für Bürojobs? Ist das der klassische Sehtest?
Wie kann man sich zur Vorsorge anmelden?