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Die Arbeitsmedizinische Vorsorge – Prävention im Interesse der Mitarbeitenden

Herr Dalla Riva, Betriebsarzt im Raum Münster steht zum Thema Vorsorge hierzu Rede und Antwort. Bitte klicken Sie auf die jeweilige Frage.

Frage: Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?

Dalla Riva: Arbeitsmedizinische Vorsorge findet im geschützten Raum und unter dem Siegel der Verschwiegenheit des Betriebsarztes statt.

Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, arbeitsbedingte Gesundheitsbeschwerden frühzeitig zu erkennen und arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten zu verhüten.

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst daher immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Der Arzt oder die Ärztin muss eine Arbeitsanamnese erheben, das heißt es werden alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen thematisiert und z.B. auch Vorerkrankungen einbezogen.

Hält der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er diese an.

Frage: Welche Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge gibt es eigentlich?

Dalla Riva: Es gibt grundsätzlich drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Während im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge abschließende Kataloge für Pflicht- und Angebotsvorsorge aufgeführt sind, gibt es für die Wunschvorsorge keine abschließende Auflistung.

Frage: Gehören zur arbeitsmedizinischen Vorsorge denn immer körperliche oder klinische Untersuchungen?

Dalla Riva: Nein. Der Betriebsarzt muss im Einzelfall prüfen, welche körperliche oder klinische Untersuchung aus arbeitsmedizinischer Sicht für eine gute Aufklärung und Beratung des Beschäftigten erforderlich ist.

Im Arbeitsschutzrecht bei den Vorsorgeuntersuchungen gibt es bezüglich körperlicher oder klinischer Untersuchungen keine Duldungspflicht und damit auch keinen Untersuchungszwang. Damit der Beschäftigte eine informierte Entscheidung treffen kann, muss ihn der Betriebsarzt über Inhalt, Zweck und Risiken einer jeden Untersuchung informieren.

Frage: Bei Mitarbeitenden wird häufig die arbeitsmedizinische Vorsorge mit einem Sehtest gleichgesetzt. Was beinhaltet die Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten?

Dalla Riva: Die augenärztliche Untersuchung ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, wenn sie für die individuelle Aufklärung und Beratung über arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken oder um arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten, erforderlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn geklärt werden soll, ob eine spezielle Sehhilfe notwendig ist. Nicht erfasst werden dagegen beispielsweise augenärztliche Untersuchungen mit dem Ziel weiterer therapeutischer Maßnahmen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt grundsätzlich nach den Anforderungen der Arbeitsmedizinischen Regel „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“ mit Ergänzung durch die Anforderungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge für Tätigkeiten an Bildschirmgeräten nach ArbMedVV.

Dazu gehören Beratung und Untersuchungen zur Sehfähigkeit, auch zur gesamten Tätigkeit am Bildschirmgerät und möglichen Folgen z. B. auch für den Bewegungsapparat. …“

Um einen ausschließlichen Sehtest handelt es sich bei der Vorsorgeuntersuchung Bildschirmarbeitsplatz daher nicht.

Frage: Wie erfolgt die Dokumentation der Vorsorge?

Dalla Riva: Der Arzt muss dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung ausstellen. Die Vorsorgebescheinigung für den Beschäftigten enthält dieselben Angaben wie die für den Arbeitgeber: Zeitpunkt und Anlass bzw. Anlässe des aktuellen Vorsorgetermins und die Angabe, wann aus ärztlicher Sicht weitere arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist.

Erkrankungen oder Beschwerden, die ebenso wie Befunde und Diagnosen der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, stehen nicht auf der Vorsorgebescheinigung.

Seit dem 31. Oktober 2013 enthält die Bescheinigung auch keine Aussagen mehr zur gesundheitlichen Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der Tätigkeit für die betreffende Person.

Frage: Die Vorsorgen müssen ja auch nachgehalten werden. Wie erfolgt das generell?

Dalla Riva: Die Vorsorgekartei muss die Angaben enthalten, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. In der Vorsorgekartei dokumentiert werden muss nur die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Das gilt für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Die Vorsorgebescheinigung enthält alle für die Vorsorgekartei erforderlichen Angaben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Vorsorgekartei zu führen. Bei Beendigung des Beschäftigtenverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen.

Quellen und weitere Informationen

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) - BMAS
Arbeitsmedizin

Claudio Dalla Riva

Facharzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin, Chirurgie und Thoraxchirurgie

Dr. med. Sebastian Lauber

Facharzt für Allgemeinmedizin, Orthopädie und Unfallchirurgie, Sportmedizin, Chirotherapie, spezielle orthopädische Chirurgie, Akupunktur, physikalische Therapie und Baineologie

Spitalweg 3, 48308 Senden
Tel: 02597‑342